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Satzung
Stand: August 2010
Satzung des VSC - Lankwitz
§1. Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der am 20.Juni.1978 gegründete Verein führt den Namen: Volleyball - Sportclub Lankwitz, im folgenden kurz VSC-Lankwitz genannt, und hat seinen Sitz in Berlin. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e.V.".
- Der Verein strebt die Mitgliedschaft im "Landessportbund Berlin e.V." sowie in den Fachverbänden des LSB an, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2. Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung der Sportart Volleyball. Der Verein fördert den Erwachsenensport.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Organe des Vereins (§7) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keinen sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein wahrt parteipolische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§3. Mitgliedschaft
- Jede natürliche Person kann Mitglied werden.
- Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentliche Mitgliedern und passiven Mitgliedern.
- Personen, die sich in besondern Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.
- Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben und an den sportlichen Veranstaltungen teilnehmen und die am 1. Januar de laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht selbst aktiv für den Verein engagieren, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.
- Fördernde Mitglieder sind Personen, die den Verein finanziell unterstützen. Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein.
§4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder sowie passive Mitglieder mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von mindestens einem Jahr haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Fördernde Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht.
- Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Die Mitglieder sind verpflichtet die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§5. Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt muss dem Vorstand bis spätestens 31.12. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab 1.1. des laufenden Geschäftsjahres.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zulässig.
- durch Ausschluss aus dem Verein.
- mit dem Tod des Mitgliedes.
- Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es durch ihn das Ansehen des Vereins geschädigt wird. Ebenso, wenn es gegen grober oder wiederholter Verstöße die Bestimmungen der Vereinssatzung verletzt, oder wenn es seiner Beitragspflicht trotz Mahnung nicht nachkommt.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, wobei der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen unbeschadet bleibt. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§6. Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
- Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
- Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden jeweils zum Januar eines Jahres im voraus per Lastschriftverfahren eingezogen.
- Der Beitrag ist auch dann für Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
- Die aktive Sportbeteiligung kann durch den Vorstand vor Bezahlung des Jahresbeitrages untersagt werden.
§7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§8. Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins setzt sich aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart zusammen.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögen und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
§9. Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
- Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift zur Post gegeben worden ist (Poststempel).
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von einer Woche einzuladen.
- Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
§10. Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: - Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung.
- Wahl des Vorstandes für das Geschäftsjahr, eine Wiederwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist möglich.
- Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit, mindestens aber einmal im Jahr, zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- Und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Die Beschlussfassung über Satzungsänderung und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§11. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Die Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen, eine Vertretung ist unzulässig.
- Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn dies von einem Mitglied beantragt wird, sonst durch offene Abstimmung.
- Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie für die Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit so entscheidet das los.
§12. Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
- Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
- Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Vorstand und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§13. Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
§14. Vermögen
- Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
- Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§15. Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
Vorstehende Satzung wurde am 01.12.2001 in Berlin von der Mitgliederversammlung laut beigefügten Versammlungsprotokoll beschlossen und ersetzt die Satzung vom 20.06.1978.
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Nachrichten
Erster Trainingstag 24.08.2010 Erster Trainingstag nach der Sommerpause in der Halle ist Dienstag, der 24.08.2010
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